Schliesslich mangle es auch am subjektiven Tatbestand, da der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass ein Besprechungstermin zwischen Mieter und Vermieter abgemacht worden sei. Somit habe der Beschuldigte nicht wissen können, dass das Betreten der Räumlichkeiten gegen den Willen des Mieters erfolgt sei. Auch eine willentliche Verletzung des Hausrechts sei nicht nachgewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.8.2).