Des Weiteren erachtete die Vorinstanz den Strafantrag von F._____ als rechtmissbräuchlich. Dieser habe erhebliche Mietausstände gehabt und sei für die Vermieter nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe sämtliche Obliegenheiten und Pflichten aus dem Mietvertrag missachtet – Nichtzahlung -6- der Mietzinsen – und dann als der Vermieter vorbeigekommen sei, gegen diesen Strafantrag gestellt. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (vorinstanzliches Urteil E. 3.7.2).