Auch bei einer Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und G._____ folge kein anderes Ergebnis. Die Aussagen der beiden Beschuldigten im vereinigten vorinstanzlichen Verfahren seien identisch, in sich stimmig, deckungsgleich und stünden im Widerspruch zum angeklagten Sachverhalt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo wären die Beschuldigten ebenfalls freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.8 in fine).