Gastronomieräumlichkeiten seien in der Regel für das Publikum zugänglich, was Auswirkungen auf das Hausrecht zeitigen würde: Das Betreten einer Bar, deren Türen offenstehen und deren Räumlichkeiten gerade dem Publikumsverkehr dienen würden, stelle keinen Hausfriedensbruch dar (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.8).