Gestützt auf die als verwertbar qualifizierten Aussagen erachtete die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt für nicht erstellt. Die in Frage stehenden Gastronomieräumlichkeiten seien nicht verschlossen gewesen und hätten über das öffentliche Treppenhaus erreicht werden können. Unklar bleibe, wo sich die Beschuldigten genau befunden hätten und ob sie bereits den Schutzbereich von F._____ betreten hätten. Gastronomieräumlichkeiten seien in der Regel für das Publikum zugänglich, was Auswirkungen auf das Hausrecht zeitigen würde: