1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).