3.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er verzichte, Anschlussberufung zu erklären. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. -5- 3.6. Am 16. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B._____ und der Zeugen G._____, C._____ sowie D._____ statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: