Der Beschuldigte tat dies ohne die Zustimmung des Berechtigten und konnte sich dabei auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage gemäss Art. 244 StPO oder aufgrund des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz des Kantons Aargau SAR 531.200, §25ff) stützen, die ihm den Zutritt erlaubt hätten.