Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4.3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden den berechtigten Personen auf Verlangen herausgegeben: - PostFinance Karte Nr. E, lautend auf B._____; - Bankkarte Raiffeisen, Nr. K, lautend auf B._____; - offener Brief, adressiert an B._____, Absender C._____. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.4. [in Rechtskraft erwachsen] Auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB wird verzichtet.