4. 4.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmte Schlagrute wird zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 45 - 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - Digitalwaage mit weissen Pulverrückständen; - Digitalwaage «Rosenstein&Söhne»; - Digitalwaage «Gitty Göff»; - Apple iPhone 11 Pro.