2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (23. bis 24. August 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.