1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2); - des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 4); - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5).