gewährten bedingten Vollzugs für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 aufgrund der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB entfällt, wobei es sich bei einer Gesamtbetrachtung um einen untergeordneten Punkt handelt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Hinsichtlich der von Amtes wegen vorzunehmenden Aufhebung des Widerrufs ist nicht von einem Obsiegen des Beschuldigten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7G_1/2024 vom 29. Oktober 2024). Damit sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO; § 15 GebührD).