9. Beschlagnahmte Gegenstände Die Vorinstanz hat angeordnet, dass diverse beschlagnahmte Gegenstände dem Beschuldigten auf sein Verlangen hin zurückzugeben seien, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der PostFinance Karte Nr. E, lautend auf B._____ und der Bankkarte Raiffeisen, Nr. K, lautend auf B._____ sowie dem offenen Brief, adressiert an B._____, Absender C._____, ist die Herausgabe an den Beschuldigten jedoch von Amtes wegen aufzuheben. Offensichtlich gehören diese Gegenstände nicht dem Beschuldigten bzw. sind unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt. Sie stehen im Eigentum des verstorbenen B.___