halten, wobei eine massive Steigerung der Delinquenz stattgefunden hat. Für die neu begangenen Straftaten wird er – neben einem zu vernachlässigenden geringen Anteil der Zusatzstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Legalprognose muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angemessen.