Beim Beschuldigten ist hinsichtlich beider Katalogdelikte keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue auszumachen. Vielmehr hat er seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht glaubhafte Schutzbehauptung vorgebracht, dass er lediglich an D._____ und B._____ Kokain verkauft habe, welches er im Übrigen noch im Verhältnis 1 zu 9 gestreckt habe. Auch der angebliche Handel mit Marihuana statt Kokain erweist sich als eindeutige Schutzbehauptung. Hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenkasse übernimmt er ebenfalls keine - 41 -