Insbesondere hat er selber keine Betäubungsmittel konsumiert und wollte entsprechend nicht seinen Eigenkonsum finanzieren. Er befand sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder unter dem Druck von Drittpersonen. Entsprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung seiner Abnehmer.