121 Abs. 3 lit. a BV; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4, 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 sowie 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Der Beschuldigte wollte mit dem Drogenhandel seine finanzielle Situation aufbessern, da er in der fraglichen Zeitspanne nicht gearbeitet hat und hat damit den für sich einfachsten Weg gewählt, an Geld zu gelangen. Er hat nicht unerhebliche Mengen Kokain an teils schwerstsüchtige Personen verkauft. Insbesondere hat er selber keine Betäubungsmittel konsumiert und wollte entsprechend nicht seinen Eigenkonsum finanzieren.