Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte jedoch angegeben, dass seine Ehefrau und die Kinder wohl in der Schweiz bleiben würden, da die Zukunftsperspektiven in seinem Heimatland schlecht wären und sie dort nichts hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 ff.). Der Beschuldigte würde die Schweiz bei einer Landesverweisung voraussichtlich alleine verlassen. Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August - 39 -