8.4.3. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und die Ehefrau direkt betreffen. Alle vier verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Söhne sind mit der bosnischen Sprache und Kultur zumindest in begrenztem Umfang vertraut, sie sprechen mit den Grosseltern Bosnisch. Die Ehefrau wurde in Serbien geboren und kam im Alter von 5 Jahren in die Schweiz, wobei aufgrund der Familienbande des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie mit den in Bosnien und Herzegowina gesprochenen Sprachen und der dortigen Kultur nicht unvertraut ist. Die Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter.