Insbesondere ist der Beschuldigte in einem Alter, in dem er auf sich alleine gestellt werden kann. Schliesslich erweist sich auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten als gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Zusammengefasst erscheint dem Beschuldigten eine soziale und berufliche Integration in Bosnien und Herzegowina bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich.