und Herzegowina nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz. Der Beschuldigte kann den Beruf des Sanitärinstallateurs auch dort ausüben, wobei er von der Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung in der Schweiz profitieren kann. Insbesondere sind in diesem Beruf schriftliche Sprachkenntnisse nicht entscheidend. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2).