Der Beschuldigte verfügt über einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina, da er sich dort gemäss eigenen Angaben regelmässig für Ferienbesuche von Verwandten, insbesondere der Grossmutter aufhält (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Es ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass er bestens mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes vertraut ist. Er beherrscht die Landessprache Bosnisch in ausreichendem Masse, auch wenn er angibt, die schriftliche Sprache sei sehr schwierig. Beruflich erscheint eine Integration in Bosnien - 38 -