Sodann liegen – nebst den vorliegenden Verurteilungen – zahlreiche polizeiliche Vorgänge und Verurteilungen vor (vgl. MIKA-Akten), was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aktuell ist er im Strafregister sechsfach verzeichnet (siehe oben). Das Urteil wegen grober Verkehrsregelverletzung aus dem Jahr 2012 wurde mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht. Zwischen 2015 und 2021 wurden zwölf Übertretungsstrafbefehle gegen den Beschuldigten ausgestellt, welche nicht im Strafregister erscheinen.