Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich. Er verfügt hier über einen Kreis seiner erweiterten Familie, wobei die Angehörigen – namentlich die Eltern und sein Bruder – in seiner Nähe leben und ein enger Kontakt bestehe. Dies ist jedoch von sekundärer Bedeutung, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte nach eigenen Angaben hauptsächlich im familiären Umfeld.