Der Beschuldigte hat demnach sein ganzes Leben und insbesondere seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und ist aufgrund nach der Rechtsprechung des EGMR ohne Weiteres als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er gut integriert, er spricht Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der lebenslangen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf.