Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen und hat die obligatorischen Schulen besucht sowie eine Ausbildung zum Sanitärinstallateur abgeschlossen. Der Beschuldigte hat demnach sein ganzes Leben und insbesondere seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und ist aufgrund nach der Rechtsprechung des EGMR ohne Weiteres als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.