8.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat sich u.a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB und damit gleich zweier Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. e und o StGB schuldig gemacht. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.