Zusätzlich führt er aus, dass auch bei diesbezüglichen Schuldsprüchen von der Landesverweisung abzusehen sei. Einerseits liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die Interessenabwägung falle zugunsten des Beschuldigten aus, dies insbesondere aufgrund der Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern sowie der Tatsache, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe (Berufungsbegründung S. 9, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 11).