Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass aufgrund der beantragten Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung eine Landesverweisung ausscheide, da eine Katalogtat fehle. Zusätzlich führt er aus, dass auch bei diesbezüglichen Schuldsprüchen von der Landesverweisung abzusehen sei.