Im Strafbefehl wurde ursprünglich eine Probezeit von drei Jahren angesetzt, wobei nach mehrfachen weiteren Strafbefehlen mit Verwarnungen ohne Widerruf der genannten Geldstrafe sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2020 schliesslich die Probezeit um ein Jahr und sechs Monate verlängert worden ist und damit bis zum 23. Juli 2022 gelaufen ist (siehe Strafregisterauszug). Die dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist damit im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils verstrichen und ein Widerruf nicht mehr möglich. - 35 -