Die Beschuldigte hat sämtliche vorliegenden Delikte während laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 130.00 gewährten bedingten Vollzugs begangen. Im Strafbefehl wurde ursprünglich eine Probezeit von drei Jahren angesetzt, wobei nach mehrfachen weiteren Strafbefehlen mit Verwarnungen ohne Widerruf der genannten Geldstrafe sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2020 schliesslich die Probezeit um ein Jahr und sechs Monate verlängert worden ist und damit bis zum 23. Juli 2022 gelaufen ist (siehe Strafregisterauszug).