Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung vom 24. August 2021 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, so dass sich die Täterkomponente im Umfang von einem Monat straferhöhend auswirkt. - 34 - 7.8. Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der nach dem 23. Juni 2021 begangen Straftaten eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 5 Monaten.