7.7.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 wegen Sachentziehung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Trotz seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist er vorliegend lediglich rund eine Woche später ohne Berechtigung gefahren und hat (weiterhin) eine Waffe besessen, was von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz zeugt.