In Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen ist von einem leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein Zusammenhang zwischen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und dem Fahren ohne Berechtigung besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 4 Monate.