Auch hier verfügte der Beschuldigte aber über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist somit von einer angemessenen Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 7.7.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angemessen zu erhöhen.