Zwischen 21.42 und 22.12 Uhr ist zwar nicht mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen, dennoch waren zweifelsohne weitere Verkehrsteilnehmer unterwegs. Unter diesen Umständen ist – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Berechtigung – vergleichsweise noch gerade leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit und mittelbar von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer auszugehen. Es ist nicht bekannt, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. Auch hier verfügte der Beschuldigte aber über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.