7.7. Für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 begangenen Delikte ist eine separate Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (BGE 145 IV 1 E. 1.2). - 32 - 7.7.1. Die Einsatzstrafe ist für das Fahren ohne Berechtigung vom 1. Juli 2021 als schwerstes Delikt festzusetzen: