7.6.6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 rechtskräftig beurteilte Sachentziehung steht soweit ersichtlich in keinem Zusammenhang zu den genannten Delikten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtstrafe von 43.5 Monaten Freiheitsstrafe um die rechtskräftige Grundstrafe (30 Tage Freiheitsstrafe) angemessen auf 44 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, was abzüglich der Grundstrafe eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. September 2020 von 43 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.