Er ist nicht berufstätig, sondern kümmert sich um die Kinderbetreuung und die Hausarbeit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Diese persönlichen Umstände – auch die Betreuung seiner Söhne – begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).