Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat zugegeben, mit Kokain gehandelt zu haben, wobei ein völliges Abstreiten aufgrund der vorliegenden Beweise auch sinnlos gewesen wäre. Sein teilweises Geständnis hat die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert, zumal er nur eingestanden hat, eine geringe Menge Kokain an D._____ und B._____ verkauft zu haben. Für die weiteren Delikte macht er aufgrund verschiedener Umstände diverse Freisprüche geltend. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO).