Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Verurteilungen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2) und seine unbeirrte weitere Delinquenz von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz zeugt. Es ist allerdings zu beachten, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. - 31 -