7.6.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte war vor dem Urteil vom 23. Juni 2021 bereits fünffach und zum Teil einschlägig im Strafregister verzeichnet (siehe oben). Die vorliegend zu prüfenden Delikte wurden im Zeitraum zwischen dem 25. April 2018 und dem 22. Juni 2021 begangen, wobei der Beschuldigte in diesem Zeitraum auch die Delikte begangen hat, für welche er mit den Strafbefehlen vom 25. März 2020, 16. November 2020 und sodann vom 23. Juni 2021 bestraft worden ist.