Der Beschuldigte hatte dementsprechend beim Antritt der Fahrt ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Er handelte mit direktem Vorsatz, was jedoch den Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).