Der Führerausweis des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2020 per sofort annulliert (UA act. 297). Die Wartefrist für die Wiedererlangung des Führerausweises betrug gemäss dieser Verfügung mindestens ein Jahr, danach wäre zur Erlangung des Führerausweises u.a. ein verkehrspsychologisches Gutachten mit Bejahung der Fahreignung einzureichen und die Führerausweisprüfung erneut zu absolvieren gewesen. Es handelt sich mithin nicht um einen reinen Warnungsentzug, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Die vom Beschuldigten zurückgelegte Strecke von der S-Strasse in Dättwil über die Autobahn bis zum QS.