Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG).