Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher tatbestandsmässiger Handlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung in keinem Zusammenhang zu den weiteren Delikten stand. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 6 Monate auf 41 Monate. 7.6.4. In Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung vom 22. Juni 2021 ergibt sich Folgendes: