beantragten vollen Arbeitslosengelder verfügt hat. Er hat teilweise ein relativ hohes monatliches Einkommen erwirtschaftet, namentlich Fr. 5'913.00, Fr. 3'852.00 und Fr. 3'366.00. Mithin kann nicht von einer finanziellen Notlage bzw. von einer von ihm subjektiv als aussichtlos empfundenen Drucksituation gesprochen werden. Letztlich hat der Beschuldigte den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um an zusätzliches Geld zu gelangen.