Die Art und Weise des Handelns ist nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands hinausgegangen, was jedoch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, da sich das Fehlen verschuldenserhöhender Umstände nicht verschuldensmindernd, sondern neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Verschuldenserhöhend ist jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der - 29 -