Dadurch hat er von der Arbeitslosenkasse ungerechtfertigte Auszahlungen im Umfang von Fr. 10'346.00 erhalten. Dieser Deliktsbetrag ist in Anbetracht der deutlichen Überschreitung des Grenzwertes für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts i.S.v. Art. 172ter StGB von Fr. 300.00 (BGE 142 IV 129 E. 3.1; BGE 123 IV 197 E. 2a) sowie des Betrags von Fr. 3'000.00, bis zu dem von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist, nicht zu bagatellisieren. Hingegen sind auch noch weitaus höhere Beträge denkbar, da ein «leichter Fall» gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB erst ab einem Betrag von Fr. 35'999.99 ausgeschlossen ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5 mit Hinweisen). Dementsprechend